arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat aktuell in mehreren Entscheidungen festgestellt: Der
bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie
genügt nicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

In einer Entscheidung vom 5.11.20 stellte das ArbG fest, dass der Arbeitgeber anhand seiner
Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen muss, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten
ist.
Beachten Sie | Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft
gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
In mehreren Entscheidungen vom 25.8.20 sagte das ArbG: Die Erklärung, es habe einen starken
Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine
Anzahl von Kündigungen auszusprechen, sei keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.
Schließlich stellte das ArbG am 10.8.20 in einem anderen Verfahren fest: Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu
Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur
Zuweisung eines anderen Arbeitsorts entgegenstehen. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens
im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zu Hause aus möglich sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt.

QUELLE: ArbG Berlin, Urteile vom 5.11.2020, 38 Ca 4569/20; 25.8.2020, 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20; 10.8.2020, 19 Ca 13189/19, PM Nr. 34/20 vom 18.12.2020

Kategorie(n)

Arbeitsrecht

 

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Corona-Pandemie