arbeitsrecht

Gendergerechte Sprache ist aktuell ein vieldiskutiertes Thema. Das Landesarbeitsgericht
(LAG) Schleswig-Holstein befasste sich mit diesem Fall: Die Verwendung des Gendersternchens
in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht

Anlass des Streits war die Stellenausschreibung einer Gebietskörperschaft, in der mehrere
Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen gesucht
wurden, u. a. mit den Sätzen „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“ Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Das Arbeitsgericht (ArbG)
Elmshorn sprach ihr aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR zu.
Daraufhin beantragte die klagende Partei für die Berufung Prozesskostenhilfe (PKH), da die
Entschädigung höher sein müsse. Das LAG wies den PKH-Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurück.
Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache.
Ziel sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern
auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller
Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln
entspreche, könne dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden
sollte, sei im Übrigen auch durch den Zusatz „m/w/d“ deutlich geworden. Damit habe die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.

QUELLE: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.6.2021, 3 Sa 37 öD/21, Abruf-Nr. 223389 unter www.iww.de

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