Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Es kommt dabei insbesondere auf das Ausmaß der Geräuscheinwirkung, die Art des
Musizierens und die örtlichen Gegebenheiten an. Als grober Richtwert kann eine Beschränkung
auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen
dienen – jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten.Diese Eckwerte stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit unter Nachbarn auf. Geklagt
hatte ein Mann, der im Nachtdienst arbeitete. Weil er tagsüber schlief, wollte er seinem Nachbarn
das Musizieren verbieten lassen. Dieser war Berufsmusiker und übte zweimal die Woche
auf seiner Trompete. Das Landgericht untersagte daraufhin dem Musiker, auf seinem Anwesen
Instrumentalmusik zu spielen. Ausgenommen wurde davon nur das Dachgeschoss seines
Hauses. Diese Entscheidung hob der BGH auf. Er traf folgende Klarstellungen:
„„Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten
und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung. Die daraus folgenden Geräuscheinwirkungen
sind jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar. Sie gelten in diesem Rahmen
als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks. Insoweit hat ein Berufsmusiker,
der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger
Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.
„„Zwar lassen sich Geräuscheinwirkungen verhindern oder verringern, wenn Nebenräume wie
ein Dachgeschoss- oder ein Kellerraum genutzt werden. Das rechtfertigt es jedoch nicht,
dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.
„„Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die
individuellen Lebensumstände des Nachbarn an. Es ist insofern unerheblich, ob dieser im
Nachtdienst arbeitet. Vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in
der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.

QUELLE: BGH, Urteil vom 26.10.2018, V ZR 143/17, Abruf-Nr. 212672 unter www.iww.de.

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