Bei Musizieren handelt es sich in der Regel nicht um Lärm.

So entschied es das Amtsgericht München im Fall zweier Nachbarn. Die Kinder des einen Nachbarn
spielen seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente, nämlich Schlagzeug, Tenorhorn und
Saxofon. Die anderen Nachbarn fühlen sich dadurch gestört. Sie behaupten, die Kinder würden
auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die Lautstärke erreiche
regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB. Sie verlangen mit ihrer
Klage, dass die Kinder es unterlassen, in einer Weise Lärm durch Musikinstrumente zu erzeugen,
dass die Nutzung ihres Anwesens wesentlich beeinträchtigt wird.
Der zuständige Richter wies die Unterlassungsklage ab. Nach den vorgelegten Lärmprotokollen
seien über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle
festgehalten worden. Das lasse darauf schließen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden
gerade nicht musiziert werde. Möglicherweise habe es einige wenige Ausreißer gegeben. Hier
müsse man aber berücksichtigen, dass es sich um minderjährige Kinder handelt.
Das Gericht hat Abstand davon genommen, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen
messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Gerichts nur dann als Lärm
klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße
Produktion von Geräuschen pervertiere. Das sei hier nicht der Fall. Zudem müssten bei der
Güterabwägung auch die Vorgaben der Verfassung berücksichtigt werden. Die gesunde
Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen
Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung
zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder an der Ausübung des Musizierens
der Vorrang einzuräumen.
QUELLE: Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017, 171 C 14312/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Nachbarrecht