Die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf ist rechtens, wenn ein über 80-jähriges
Ehepaar bei Besorgungen unterstützt werden soll. Selbst, wenn es ihm gesundheitlich sehr
gut geht und die unterstützende Person bisher nur etwa 2,7 km entfernt lebte, kann Eigenbedarf geltend gemacht werden. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

 

Was war geschehen?

Ein 80-jähriges Ehepaar bewohnte eine Wohnung in einem Haus in München. Es besaß im
selben Haus eine weitere 77 qm große Wohnung. Diese hatte es an ein ebenfalls älteres Ehepaar
vermietet. Das Vermieter-Ehepaar übertrug das Eigentum an der vermieteten Wohnung gegen
eine monatliche Leibrente von 800 Euro an die Großnichte, die in der Nähe wohnte. Diese unterstützte ihre Verwandten bei Besorgungen, Einkäufen und Arztbesuchen. Die Großnichte
kündigte den o. g. Mietern wegen Eigenbedarf und hatte damit Erfolg.

So argumentieren die Mieter:
Die gekündigten Mieter argumentierten, dass eine Hilfeleistung auch aus einer Distanz von
2,7 km entfernt möglich sei. Die Großnichte müsse nicht im gleichen Haus wohnen, zumal es
dem Vermieter-Ehepaar gesundheitlich gut ginge. Den Mietern hingegen sei eine Wohnungssuche und ein Umzug angesichts des Münchener Wohnungsmarkts nicht zumutbar. Zudem litt
die Mieterin laut eines vorgelegten Attests an Bluthochdruck mit Gefahr von Herzinfarkt und
Schlaganfall.

Amtsgericht: Wunsch nach Eigennutzung hinreichend bestimmt und konkret
Das AG sah dies anders: Der Wunsch, seine Wohnung selbst zu nutzen, sei grundsätzlich zu
achten, wenn er hinreichend bestimmt und konkret ist. Bereits aufgrund des Alters des Vermieter-Ehepaars sei eine zeitnahe Hilfsbedürftigkeit derart naheliegend, dass selbst ein aktuell
blendender Gesundheitszustand nicht ins Gewicht falle. Der attestierte Bluthochdruck der
Mieterin hingegen begründe keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes.
Das Urteil ist rechtskräftig.

 

QUELLE: AG München, Urteil vom 9.6.2021, 453 C 3432/21, Abruf-Nr. 226546 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Eigenbedarf