Allein mit der Rüge, es seien nicht alle in § 34 HOAI aufgeführten Grundleistungen erbracht
worden, kann der Auftraggeber das Architektenhonorar nicht wirksam mindern. Die Bezeichnung „im Allgemeinen erforderlich“ in § 3 Abs. 3 HOAI soll nämlich klarstellen, dass nicht
alle in den Leistungsbildern aufgeführten Leistungen bei jedem Objekt notwendig sind, um
die Vertragsziele zu erreichen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Celle

 

 

Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen
Maßgeblich sind nach dem OLG nicht die in der HOAI genannten Leistungsbilder, sondern die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Was ein Planer vertraglich schuldet, ergibt sich aus
dem Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrags. Der Inhalt dieses Vertrags ist
nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.
Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten „Leistungsbilder“ sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.
Daraus folgt, dass es sich bei den Vorgaben des § 34 Abs. 3 und Anlage 10.1 HOAI nicht um eine
abschließende Darstellung, sondern um eine Auslegungshilfe handelt.

 

Es müssen nicht stets alle Grundleistungen erbracht werden
Die in Anlage 10.1 aufgeführten Grundleistungen sind nicht alle zwingend für einen vollständigen Honoraranspruch zu erbringen, wenn dies für den vereinbarten Leistungsumfang nicht
erforderlich ist. Dies ergibt sich auch aus § 3 Abs. 2 S. 1 HOAI, wonach die in den Leistungsbildern erfassten Grundleistungen im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht immer alle in der jeweiligen Leistungsphase aufgeführten Grundleistungen zur Lösung der jeweiligen konkreten Planungsaufgabe zwingend
erbracht werden müssen. Sind bestimmte Grundleistungen nicht zur Lösung der konkreten
Planungsaufgabe erforderlich, führt es nicht zu einer Honorarkürzung, wenn diese – nicht
erforderlichen – Leistungen nicht erbracht wurden.

 

QUELLE | OLG Celle, Urteil vom 7.2.2024, 14 U 12/23, Abruf-Nr. 239807 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht