arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über den Antrag eines Arbeitgebers zu entscheiden, die
Zustimmung des Betriebsrats (BR) zur Kündigung eines seiner Mitglieder ersetzen zu lassen.
Der Arbeitgeber beabsichtigte, diesem wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos zu kündigen. Die
dafür erforderliche Zustimmung erteilte der BR nicht.

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und
fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls
beim Schlafen erwischt und abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte angegeben, sich
wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben zu haben, um
dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen.
MONATSRUNDSCHREIBEN 07-2017
Arbeitsrecht
ARBEITSUNFALL
Verletzung nach Streit mit Türsteher – kein Arbeitsunfall
| Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit
und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis
dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände
bestätigt wird. Dies ist nicht der Fall bei einer Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim
Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen. |
Im vorliegenden Fall sollte festgestellt werden, ob ein Vorfall auf Ibiza ein Arbeitsunfall war. Die
Richter am Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zweifelten nach der Beweiserhebung
erheblich und verneinten dies. Sie begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
„„Ob der Kläger „Beschäftigter“ und damit gesetzlich unfallversichert gewesen sei, sei zweifelhaft.
Er gab an, dass er im Club auf Ibiza Verkaufsverhandlungen geführt habe. Zuvor hatte er
behauptet, die Geschäftsgespräche seien vor dem Besuch des Clubs beendet gewesen.
„„Ebenfalls sei nicht bewiesen, dass der Kläger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten
Heimweg gewesen sei. Es sei wahrscheinlicher, dass er nach dem kurzzeitigen Verlassen
des Clubs wieder hinein wollte und vom Türsteher abgewiesen wurde. Dieses stehe nicht
unter dem Schutz der Unfallversicherung. Dafür kämen nur private Gründe in Frage, insbesondere
der selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Weder er noch
seine Geschäftspartner hätten zudem behauptet, dass in dieser Phase noch Verkaufsverhandlungen
geführt werden sollten.
QUELLE | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.3.2017, L 6 U 2131/16, Abruf-Nr. 193306 unter www.iww.de.
Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts hat den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die
Zustimmung des BR war ihrer Auffassung nach nicht zu ersetzen, da kein wichtiger Grund für
die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliege. Selbst wenn der Arbeitnehmer sich
zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt habe, rechtfertige das nach Auffassung
des Gerichts auch nach einschlägiger Abmahnung nicht die außerordentliche Kündigung. Eine
solche stehe bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zur
Schwere der Pflichtverletzung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit sei ein Arbeitszeitbetrug.
QUELLE:| Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 3.5.2017, 4 BV 56/16, Abruf-Nr. 194495 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Kümdigungsrecht