arbeitsrecht

Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben worden, einen
Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein
dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes vor.

Das ist das Ergebnis eines Kündigungsrechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt
hatte eine Arbeitnehmerin, die bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig
als Sachbearbeiterin beschäftigt war. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber
auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle,
die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015
ereignet haben. Der Arbeitgeber kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin
vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber antragsgemäß
auf, die Klägerin „zu entlassen“. Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren angehört
worden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich,
hilfsweise ordentlich.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege
weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor, noch sei die ordentliche
Kündigung sozial gerechtfertigt. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden
ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im
Revisionsverfahren verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Die Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Der Zweite Senat hat entschieden,
dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen Entscheidung
des Arbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes
betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war dem Arbeitgeber
durch den Beschluss nicht aufgegeben worden, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beendigen.
QUELLE: BAG, Urteil vom 28.3.2017, 2 AZR 551/16, Abruf-Nr. 193116 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Entlassungsverlangen des Betriebsrats Grund für eine ordentliche Kündigung