Das Amtsgericht (AG) Biedenkopf hat nun festgestellt: Die Terminierung einer Wohnungseigentümerversammlung an einem allgemeinen christlichen Feiertag ist unzumutbar. Dies
gelte auch, wenn alle Miteigentümer muslimischen Glaubens sind. |

Was war passiert? Die Parteien als Miteigentürmer einer Wohnungseigentümergesellschaft,
allesamt Geschwister, von denen eine Person die Verwalterrolle innehatte, konnten sich nicht
auf einen Termin zur Eigentümerversammlung einigen. Dennoch wurde die WEG-Versammlung
an einem gesetzlichen Feiertag abgehalten. Zwei Geschwister fochten sämtliche Beschlüsse
als ungültig an.
Das AG: An die Anforderungen, Regelungen und Einschätzungen bezüglich gesetzlicher Feiertage müssen sich sämtliche im Bundesgebiet aufhaltende Personen gleichermaßen halten und
richten. Es gelten insoweit die Regelungen, die für das Bundesland gelten, in dem sich die
Beteiligten aufhalten.
Daher hat das AG schon die Einladung zu einer Eigentümerversammlung an einem gesetzlichen
Feiertag (hier: Christi Himmelfahrt) für nicht ordnungsgemäß gehalten. Dies gelte auch, wenn
bei früheren Eigentümerversammlungen, die an Feiertagen stattgefunden hatten, keine
Vorbehalte geäußert wurden. Das AG hat, da die abgehaltene Eigentümerversammlung darüber
hinaus an einem weiteren formalen Mangel der Beschlussfähigkeit litt, alle in der Versammlung
gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt.

QUELLE: AG Biedenkopf, Urteil vom 14.9.2020, 50 C 208/19, Abruf-Nr. 218713 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Beschlussanfechtung Eigentümerversammlung nicht an einem Feiertag stattfinden