Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie
Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen
Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. „Das geht nicht“, stellte nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest.

 

Bundesgerichtshof rief Europäischen Gerichtshof an
Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen,
dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGH hängt
die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts,
nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab.

 

Erste Kopie muss kostenlos sein
In seinem Urteil sagt der EuGH: In der DSGVO ist das Recht des Patienten verankert, eine erste
Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur verlangen, wenn der Patient
eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf
diese stellt.

 

Patient muss seinen Wunsch nicht begründen
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner
Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu
begründen.

 

Umfassende Auskunft
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die
nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte
auferlegen. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu
erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen
Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten
aus der Patientenakte ein, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen
enthalten.

 

QUELLE EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, PM 161/23

 

 

 

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

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Kopie Patientenakte