Wird das Fahrzeug nach der Reparatur gereinigt, entsteht dem Geschädigten kein auszugleichender
Vorteil. Der Haftpflichtversicherer muss die dafür entstehenden Kosten vollständig
ausgleichen.
Das musste sich ein Haftlichtversicherer vor dem Amtsgericht Emmendingen sagen lassen. Er
hatte die für die Reinigung entstandenen Kosten nur zu einem Bruchteil ausgeglichen. Der
Restbetrag sei als Vorteilsausgleich nicht erstattungsfähig, meinte der Versicherer. Das Amtsgericht
ließ sich jedoch auf diese Argumentation nicht ein. Ein Vorteilsausgleich sei nur vorzunehmen,
wenn der Geschädigte durch eine Reparaturmaßnahme eine konkrete zeitnahe eigene
Investition erspare. Das könne z. B. beim unfallbedingten Ersatz nahezu abgefahrener Reifen
der Fall sein.
Die Logik des Versicherers im Prozess könnte nun sein, dass der Geschädigte sich durch die
unfallbedingte Fahrzeugreinigung die nächste eigene Außen- und Innereinigung erspart. Eine
dahin gehende pauschale Behauptung genüge aber nicht. Da müsse der Versicherer schon vortragen
und beweisen, dass das verunfallte Fahrzeug schon vor dem Unfall so verschmutzt war,
dass es dringend gereinigt werden musste. Das habe er hier aber nicht getan.
QUELLE: Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 30.11.2018, 7 C 168/18, Abruf-Nr. 206416 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht