Vor allem bei einem Werk- oder Architektenvertrag können die Parteien die gesonderte
Fälligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung
stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen. Solche Vereinbarungen müssen nicht stets
ausdrücklich, sondern können durchaus auch stillschweigend getroffen werden. Das hat nun
das Kammergericht (KG) in Berlin klargestellt.

 

 

Eine solche Vereinbarung setzt auch nicht voraus, dass die Parteien kalendermäßig eine Frist
oder einen Termin bestimmt haben. Der Fälligkeitszeitpunkt der Teilleistung ist vielmehr durch
Auslegung, notfalls mithilfe der gesetzlichen Vermutung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 271
Abs. 1 BGB) zu bestimmen. Besser ist es daher, die Fälligkeit von Teilleistungen – im Zweifel
auch ausschließend – ausdrücklich zu regeln.

 

QUELLE: KG, Urteil vom 26.4.2022, 21 U 1030/20, Abruf-Nr. 229097 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht