Für den Besuch einer Privatschule gibt es nicht automatisch mehr Unterhalt

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Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist nur der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.

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