Ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte hatte sich im Rahmen der Veräußerung
eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts verpflichtet, bei der
Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zulasten des Kaufgegenstands mitzuwirken.
In solchen Fällen kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zum Vertrag auch die vom
Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte
Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen. Das hat jetzt das Kammergericht
(KG) Berlin entschieden.

 

 

Das KG hob hervor: Der – aktuelle – Bestand der Ehe muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden
– älteren – Eheurkunde ergibt und nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer
anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein
könnte.

 

QUELLE: KG Berlin, Beschluss vom 1.3.2022, 1 W 471/21

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

Schlagwörter

Ehegatten Immobilienkaufvertrag Zustimmung