Der Geschädigte darf für die Zulassung seines Ersatzfahrzeugs einen Zulassungsdienst in
Anspruch nehmen. Die dabei anfallenden Kosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung erstatten. So sagt es jetzt das Amtsgericht (AG) Wipperfürth – wie schon etliche
Gerichte zuvor

Das AG Wipperfürth stellt klar: Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung können sich
nicht darauf berufen, dass es Sache des Geschädigten sei, sein Fahrzeug zuzulassen. Zwar ist
dies auch erforderlich, wenn ohne den Unfall später ein neues Kraftfahrzeug angeschafft wird.
Die Zulassung des neu beschafften Fahrzeugs wurde hier aber gerade aufgrund des Unfalls
notwendig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug
selbst angemeldet hat. Da der Zeitaufwand des Geschädigten für den Unfall keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, ist es gerechtfertigt, einen Zulassungsdienst in Anspruch zu
nehmen, denn auch wenn die Zulassung eines neuen Kfz online schnell und unkompliziert
möglich ist, bedeutet sie, so das AG, dennoch einen erheblichen Zeitaufwand, zumal die Fahrt
zur Zulassungsbehörde und zurück auch noch eingerechnet werden muss.

QUELLE | AG Wipperfürth, Urteil vom 8.7.2021, 9 C 101/20, Abruf-Nr. 223567; frühere Entscheidungen ebenso: AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.10.2020, 115 C 819/20, Abruf-Nr. 218936; AG Biberach an der Riß, Urteil vom 3.2.2017, 8 C 921/16, Abruf-Nr.
191898; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.2016, 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095; AG Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15, AbrufNr. 189092 unter www.iww.d

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Schadenersatz Zulassung Zulassungsdienst