Eine transmortale Vollmacht gilt vor und nach dem Tod des Erblassers. Sinnvoll ist, dass

der Bevollmächtigte mit der Bevollmächtigung durch den Erblasser einverstanden ist. Was

aber gilt, wenn das nicht der Fall ist oder der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers

nicht mehr bevollmächtigt sein möchte?

Eine Vollmacht – und auch die transmortale Vollmacht als solche – verpflichtet den Bevollmächtigten

nicht dazu, sie auszuüben. Wenn also der Bevollmächtigte nicht mehr bevollmächtigt

sein möchte, braucht er nichts zu tun. Ein möglicher Verzicht auf die Rechte aus der Vollmacht

ist nicht notwendig.

Belastende Rechtsfolgen für den Bevollmächtigten liegen nur in Ausnahmefällen vor, z. B. nach

§ 105 Abs. 1 AktG und § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). In diesen Fällen

kann es notwendig sein, dass der Bevollmächtigte – über das Nichtstun hinaus – einseitig auf

die Rechte aus der Vollmacht verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Vollmachtgeber zu

erklären. Ist dieser verstorben, ist der Verzicht seinen Erben gegenüber zu erklären. Haben die

Erben ausgeschlagen und ist auch keine Nachlasspflegschaft angeordnet, erbt der Staat. Dann

ist diesem gegenüber der Verzicht auf die Vollmacht zu erklären.

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Vollmacht