Die Wohnungseigentümer haben einen Unterlassungsanspruch gegen den Mieter einer
Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von
den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter ergänzten, dass die Wohnungseigentümer
gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ebenfalls einen Unterlassungsanspruch
haben, wenn dieser seine Teileigentumseinheit in einer Weise nutzt, die der
in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht.
In dem betreffenden Fall wurde eine Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit
Bestuhlung genutzt. Der BGH sah dies als Verstoß gegen die in der Teilungserklärung enthaltene
Zweckbestimmung an. Dort war vorgesehen, dass die Einheit nur als „Laden“ genutzt werden
darf. Nach Ansicht der Richter stört diese Nutzung bei typisierender Betrachtung jedenfalls
dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen
werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.

QUE LLE: BGH, Urteil vom 25.10.2019, V ZR 271/18, Abruf-Nr. 213147 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

gegen den Mieter Sondereigentumseinheit Unterlassungsanspruch