Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist es von vornherein erforderlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen usw. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.
So urteilte es das Amtsgericht Gardelegen. Wortgleich mit dem OLG Frankfurt a.M. begründet es, warum der Geschädigte auch bei klarer Haftungslage einen Rechtsanwalt einschalten darf und die Kosten dafür vom Schädiger zu erstatten sind.
Bei Fahrzeugflotten gibt es die Streitigkeiten um die Anwaltskosten schon länger. Aber neuerdings erheben die Versicherer den Einwand „Wäre auch ohne Anwalt problemlos gegangen“ auch bei Privatpersonen als Geschädigten. Die Rechtsprechung ist da aber klar auf der Seite der Geschädigten.
Quelle: Amtsgericht Gardelegen, Urteil vom 2.6.2015, 31 C 218/14, Abruf-Nr. 145640 unter www.iww.de
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Verkehrsrecht