Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, kann sich der Käufer
normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht
mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die
Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im
Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten
Kaufpreis als Schaden sitzen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) entschieden.
Es hat die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war.

Autokäufer war auf Betrüger hereingefallen
Der Käufer hatte den PKW von einem Betrüger für mehr als 35.000 Euro erworben. Kurze Zeit
nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen
Eigentümer zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 Euro weiter.
Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Käufer für sich. Er sei trotz des Betrugs Eigentümer
des Fahrzeugs geworden. Er sei im Internet auf das Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass
das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er nun umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung auch abgewickelt worden sei. Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief
und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass
das Fahrzeug diesem auch gehört habe.

Umstände des Kaufs waren dubios, Zweifel daher angebracht
Dieser Argumentation folgte das LG nicht. Der Käufer habe trotz Vorlage des scheinbar echten
Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben.
Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte. So habe dieser einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt,
obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit
deutschem Kennzeichen zugelassen war.

Kurzfristige Verlegung der Übergabe ins Ausland
Auffällig sei ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen
Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte
sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen
fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen, so der
Richter.

 

QUELLE: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 3.4.2025, 3 O 388/24, PM vom 22.5.2025

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Fahrzeugbrief Glauben