Müssen vor Ausbruch der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt
storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat
das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Geklagt hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns. Sie
wollte mit ihren Mitarbeitern aus Taiwan an einer für April 2020 geplanten Messe teilnehmen.
Aus diesem Grund hatte sie bei der beklagten Hotelkette Zimmer gebucht. Sie zahlte die
anfallenden Kosten vollständig im Voraus. Als die Messe im Februar 2020 pandemiebedingt
abgesagt wurde, stornierte die Klägerin Anfang März alle Zimmer. Die Hotelkette zahlte nur
zehn Prozent der Anzahlung und hielt den Rest als sog. Servicegebühr ein. Dabei berief sie sich
auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Die Klägerin begehrt, auch den Restbetrag
zurückgezahlt zu bekommen. Beim Landgericht (LG) Köln hatte sie damit keinen Erfolg.
Ihre Berufung brachte ihr aber zumindest einen Teilerfolg. Das OLG sah einen Anspruch auf
hälftige Teilung der Buchungskosten. Die Messe sei pandemiebedingt abgesagt worden. Der
Klägerin sei daher ein unverändertes Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden. Beide
Parteien hätten sich bei Abschluss des Vertrags nicht vorgestellt, dass es zu einer weltweiten
Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde. Diese Vorstellung
sei Vertragsgrundlage geworden.
Die dann pandemiebedingten weitreichenden staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und
soziale Leben änderten die für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände gravierend.
Sowohl die Absage der Messe als auch die späteren Beherbergungsverbote beruhten ebenfalls
auf der Pandemie. Dem OLG erschien es daher auch nicht gerecht, die Kostentragung vom
zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits storniert hatte,
bevor die Leistung für die Beklagte durch den zwischenzeitlichen Ausspruch eines Beherbergungsverbots
in Köln unmöglich werden konnte. Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte
Risiko der Absage der Messe gehe über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Nachfragers
deutlich hinaus. Es stehe außerdem in gleichem Maß außerhalb des Risikobereichs von
Anbieter und Nachfrager. Dass die Klägerin dieses Risiko allein trage, sei ihr nicht zuzumuten.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

QUELLE: OLG Köln, Urteil vom 14.5.2021, 1 U 9/21, PM vom 15.6.2021

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

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Corona Stornierung