Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hat sich kürzlich mit der Rückerstattung des Reisepreises
für eine COVID-19-bedingt stornierte Reise auseinandergesetzt. Zunächst hatte die Reisende
die Reise abgesagt, nachdem die Pandemie im Reiseland ausgebrochen war. Daher
berechnete das Reisebüro Stornogebühren. Als später eine allgemeine Reisewarnung ausgesprochen wurde, sagte der Reiseveranstalter seinerseits ab, bestand aber auf die Stornogebühr. Das lehnte das AG Stuttgart ab.
Das AG sprach Klartext: Tritt der Reiseveranstalter berechtigt vom Vertrag zurück, entfällt sein
Vergütungsanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Reisende bei seinem vorherigen
Rücktritt berechtigterweise auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen hatte.
QUELLE: AG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2020, 3 C 2852/20, Abruf-Nr. 219862 unter www.iww.de
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Verbraucherrecht