Bei nicht verheirateten Eltern ist die gemeinsame Sorge anzuordnen, wenn keine Argumente vorliegen, dass das Kindeswohl hierdurch beeinträchtig wird.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter stellten in ihrer Begründung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab. Danach ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht muss hierfür aber keine Tatsachen ermitteln, um dies positiv festzustellen. Es reicht vielmehr aus, dass keine gegenteiligen Argumente festgestellt werden können. Ist dies der Fall, muss die gemeinsame Sorge angeordnet werden. So wird auch der nichteheliche Vater in die elterliche Sorge eingebunden.
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 28.9.2015, 13 UF 96/15, Abruf-Nr. 145945 unter www.iww.de.
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Familienrecht