Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Verlauf einer der Hundehalter
gebissen wird, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.Das musste sich eine Hundehalterin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen.
Sie war mit ihrem Hund an einem Hundestrand spazieren gegangen. Dort war ihr eine andere
Frau mit Hund begegnet. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Hundehalterin
versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn
von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen
Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie
von dem fremden Hund in den linken Unterarm gebissen. Dabei erlitt sie mehrere blutige Bissverletzungen,
die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie
hat nach wie vor eine Narbe.
Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der anderen Hundehalterin ein
Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR. Diese müsse für die sogenannte „Tiergefahr“ ihres
Hundes haften. Das Landgericht Oldenburg sprach ihr ein Schmerzensgeld von 800 EUR zu und
wies ihre Klage im Übrigen ab.
Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Ein höheres Schmerzensgeld als 800 EUR stehe
der Frau nicht zu. Sie müsse sich ein Mitverschulden von 80 Prozent anrechnen lassen, so die
Richter. So sei zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zu berücksichtigen, auch wenn
diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben
begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig,
in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung
einzugreifen. Dies habe die Frau letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen
einer „WhatsApp“-Nachricht eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“.
Ein Schmerzensgeld von 800 EUR – wie vom Landgericht zugesprochen – sei daher jedenfalls
nicht zu niedrig, so das OLG.

QUELLE: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 3.9.2019 und Beschluss vom 4.10.2019, 5 U 114/19, Abruf-Nr. 215148 unter
www.iww.de.

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Schmerzensgeld; Mitverschulden; Hundehalters