Wer Bargeld nicht im Tresor aufbewahrt, muss bei einem Einbruch damit rechnen, dass die
Hausratversicherung nicht den vollen gestohlenen Betrag erstattet.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein
Restaurantbesitzer nach einem Einbruch seiner Versicherung gemeldet, dass er in seinen
Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurant in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung
wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin und ersetzte ihm nur einen Betrag
von 1.100 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
Anders als der Kläger hielt das OLG diese Klausel nicht für überraschend und daher für
wirksam. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne
erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge
zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend,
noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im
konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalls
unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag
ersetzt hatte.
QUELLE: OLG Oldenburg, Urteil vom 13.1.2017, 5 U 162/16, Abruf-Nr. 192123 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

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Bargeld Tresor