Stoßen zwei Radfahrer zusammen, sind gegenseitige Schadenersatzansprüche unbegründet,

wenn sich nicht aufklären lässt, wer von beiden den Unfall verursacht hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in einem entsprechenden Fall. Zwar

habe der eine Radfahrer im Bußgeldverfahren angegeben, er sei wohl „sehr weit links gefahren“.

Das reichte den Richtern jedoch nicht aus, um die Schuldfrage zutreffend beantworten zu

können. Die Angabe sei viel zu unspezifiziert. Selbst wenn der Radfahrer „sehr weit links gefahren“

wäre, müsse er nicht unbedingt in die Gegenfahrspur geraten sein. Sie wiesen daher die

Schadenersatzklage des anderen Radfahrers ab.

QUELLE: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 6.12.2017, 13 U 230/16, Abruf-Nr. 200130 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Haftungsrecht Schuldfrage