Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts.

 

 

Die Mutter und der Vater sind miteinander verheiratet, leben aber getrennt. Sie haben drei minderjährige Kinder. Sie leben seit der Trennung in einer Immobilie, die zu 60 % im Miteigentum
des Vaters und zu 40 % im Miteigentum der Mutter steht. Weder Ehegattenunterhalt noch
Nutzungsentschädigung werden verlangt oder gezahlt.

 

Der Vater verpflichtete sich, für die Kinder ab dem 1.4.2016 115 % des Mindestunterhalts nach
der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Die Mutter wollte jedoch, dass jeweils 128 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.8.2016 zu zahlen sind. Zudem hat sie für zwei
Kinder Mehr- und für ein Kind Sonderbedarf wegen einer kieferorthopädischen Behandlung
geltend gemacht. Der Vater ist als Bundesbeamter in der Informationstechnik, die Mutter ist in
Teilzeit mit 25 Stunden wöchentlich beruflich tätig.

Die Frage der teilweisen Deckung des Bedarfs mittels teilweiser Gewährung einer Wohnung
wirkte in diesem Fall auf den gesamten Unterhaltsanspruch aus. Der BGH entschied dies, wie
eingangs beschrieben. Er stellte klar: Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum
wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein
unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil
keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des
vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr
besteht.

Der BGH weiter: Die Eltern können eine – nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls
auch konkludente – Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs aufgrund einer solchen Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Bevor die Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf bestimmt
wird, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der
Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern zu bestimmten. Hiervon abzuziehen sind
das hälftige auf den Barunterhalt entfallende Kindergeld und der vom Kindesvater geleistete
Barunterhalt. In der verbleibenden Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtige.

 

QUELLE: BGH, Beschluss vom 18.5.2022, XII ZB 325/20, Abruf-Nr. 230374 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Familienrecht

 

Schlagwörter

Kindesunterhalt mietfreies Wohnen Unterhaltsverpflichtung