Worauf zu achten ist, wenn der Verkehrsunfallschaden an einem Taxi fiktiv abgerechnet
werden soll, hat nun der BGH entschieden.

Er fasst seine Entscheidung so zusammen: Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall
beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für
die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung
eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem
Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten
in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des
Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.
Mit anderen Worten: Gibt es keinen Gebrauchtwagenmarkt für Taxis, kann der geschädigte
Taxiunternehmer in seiner fiktiven Abrechnung die Kosten verlangen, die eine Umrüstung eines
Normalfahrzeugs in ein Taxi kosten würde.
QUELLE: BGH, Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 9/17, Abruf-Nr. 194757 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Fiktive Taxis Unfallschaden