Die Eigentümergemeinschaft muss nicht jede bauliche Maßnahme eines einzelnen Miteigentümers
an seinem Sondereigentum hinnehmen. Sie kann die Maßnahme untersagen,
wenn ein nicht hinzunehmender Nachteil vorliegt.

Ein solcher liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Grundsatz auch
vor, wenn die Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und
diesen erheblich verändert. Um das festzustellen, sei nach Ansicht der Richter ein Vorher-
Nachher-Vergleich erforderlich. Dabei sei in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck
des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme
entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen.
In dem betreffenden Fall hatte ein Mieteigentümer einen alten Dachvorbau auf seinem Dachgarten
abreißen und neu errichten lassen. Der BGH konnte jedoch nicht erkennen, dass dies zu
einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes geführt hat.
QUELLE: BGH, Urteil vom 18.11.2016, V ZR 49/16, Abruf-Nr. 193180 unter www.iww.de.

 

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

WEG