Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der
Fahrt kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln
entschieden.

Auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto war zu
erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf
eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum
Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten
Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der
Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Gleichwohl war sie vom
Amtsgericht (AG) zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OLG ausgeführt: Sprachlich setze das „Halten“
eines Gegenstands nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Das Bußgeld stehe auch
mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein
erhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus
seiner „Halterung“ lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite,
um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Bereits um
diesem Risiko entgegenzuwirken, werde der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen
zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand
unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von der mittels einer Freisprecheinrichtung, bei der sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken
machen müsse.
QUELLE:  OLG Köln, Beschluss vom 4.12.2020, III-1 RBs 347/20; PM vom 20.1.2021

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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