Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht
durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden.
Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen
Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein
Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben
vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen
Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt
zu haben.
Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten
Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte
behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind.
Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.
Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter
weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version
der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024.
Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht
Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde,
hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom
24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen
hatte.
Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen
so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich
aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache
geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts
der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
QUELLE — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24
Kategorie(n)
Arbeitsrecht