Öffnet der Beifahrer beim Aussteigen die Beifahrertür unvorsichtig und verursacht dadurch einen Unfall, muss der Kfz-Versicherer den Schaden ersetzen. Die Privathaftpflicht des Beifahrers tritt dagegen nicht für den Schaden ein.

So entschied es das Landgericht (LG) Saarbrücken. In solchen Fällen wird oft versucht, den Schaden rabattunschädlich über die Privathaftpflicht des Beifahrers abzuwickeln, zumal dem Beifahrer der Vorgang ja unangenehm ist. Da das Aussteigen, auch das Aussteigen der Mitfahrer, noch zum Betrieb des Kraftfahrzeugs gehört, ist der Privathaftpflichtversicherer aber nicht in der Pflicht. Solche Fälle sind im Vertrag ausgeschlossen. Nicht anders wäre es, wenn ein
Mitfahrer eine der hinteren Türen öffnet.
QUELLE: LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, 13 S 117/15, Abruf-Nr. 146396 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

 

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