Übernimmt ein Planungsbüro Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, verspricht es
nicht, dass das Bauwerk mangelfrei errichtet wird. Es schuldet nur eine mangelfreie
Planungs- oder Überwachungsleistung, nicht jedoch die handwerkliche Ausführung auf der
Baustelle. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt.

 

Lange ist die Praxis davon ausgegangen, dass Mängel, die als Ausführungsmängel auf der Baustelle angefallen sind, auch eine mangelhafte Bauüberwachung bedeuten. Diese Annahme
führte häufig zu Prozessen über das Verschulden von Ausführungsmängeln. So stellte sich oft
die Frage, ob die Bauüberwachung auch faktisch dafür sorgen musste, dass die Bauausführung
durch die Unternehmen mangelfrei erfolgte. Oder es war unklar, ob Ausführungsmängel auf
der Baustelle gleichzeitig bedeuteten, dass eine unsachgemäße Bauüberwachung vorlag und
ein Honorareinbehalt gerechtfertigt war. Schließlich fragte es sich auch, ob gerügte Ausführungsmängel eine mangelhafte Bauüberwachung belegt haben.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Objektüberwachung entlastet. In diesem Sinne sind
die drei oben beschriebenen Fragen mit „Nein“ zu beantworten. Danach ist künftig zwischen
Bauüberwachungsleistungen des Planungsbüros und ausführenden Leistungen des Bauunternehmens zu differenzieren.

QUELLE: BGH, Beschluss vom 8.10.2020, VII ARZ 1/20, Abruf-Nr. 218759 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht