Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und
für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B.
durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich
infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten
kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).

Das hatte die Klägerin vorgetragen
Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung
vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen.

So sieht es der Bundesgerichtshof
Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte
noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten
Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe,
sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich.
Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o. g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand
des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben
solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den
Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage
nicht erforderlich.

Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag
nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht
verspätet.

 

QUELLE — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24, Abruf-Nr. 249965 unter www.iww.de

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