Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist
das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende
entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten.
So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das
Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in
erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis
zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein
Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass
der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen
abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der
Versicherer zu erstatten hätte.
QUELLE: Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16, Abruf-Nr. 199786 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht