Eine von der Erblasserin gewählte Formulierung in ihrem Testament muss dahingehend ausgelegt werden, ob es sich um eine Bedingung oder die bloße Mitteilung eines Beweggrundes, eines Motivs bzw. um den Anlass für das Testament handelt.
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Eine von der Erblasserin gewählte Formulierung in ihrem Testament muss dahingehend ausgelegt werden, ob es sich um eine Bedingung oder die bloße Mitteilung eines Beweggrundes, eines Motivs bzw. um den Anlass für das Testament handelt.