Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

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Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament einen Schlusserben verbindlich eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte Teile des Vermögens nicht mehr ohne Weiteres verschenken. Der Beschenkte muss gegebenenfalls das Geschenk an den Schlusserben herausgeben. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

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Erbrecht: Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

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Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen. Nur dann darf der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen. 

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