Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke den Lehrkräften in öffentlichen Schulen generell untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. das Grundrecht der Religionsfreiheit.
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Wird in einem Landesgesetz das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke den Lehrkräften in öffentlichen Schulen generell untersagt, verstößt dies nicht gegen § 7 AGG bzw. das Grundrecht der Religionsfreiheit.