Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen.
Ausfallschaden: Geschädigter darf auf Zuverlässigkeit der Werkstatt vertrauen
Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet. Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann.