Ein Hund darf nicht in den Gemeinschaftsgarten einer Eigentümergemeinschaft urinieren. Außerdem besteht eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits zweier Geschwister vor dem Amtsgericht München. Beide Geschwister bewohnen gemeinsam ein Haus. Die 51-jährige Schwester bewohnt den 1. Stock mit ihrem Ehemann und einem deutschen Schäferhund. Der 47-jährige Bruder bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau das Erdgeschoss. Seit dem Jahr 2005 besteht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die beklagte Schwester lässt den Hund immer wieder frei in dem gemeinschaftlichen Garten umherlaufen. Der Hund bellt den Bruder und seine Ehefrau oft aggressiv an. Außerdem verrichtet der Hund sein Geschäft in dem Gemeinschaftsgarten und uriniert dort regelmäßig. Die Schwester ist der Meinung, dass das Koten des Hundes im Gemeinschaftsgarten erlaubt sei, sofern der Kot danach entfernt werde. Der Hund würde durch ihren Bruder und dessen Ehefrau provoziert, und würde sie deshalb anbellen. Der Hund habe ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen. Zudem habe er erfolgreich die Begleithundeprüfung abgelegt.

Da zwischen den Parteien der Streit nicht gütlich beigelegt werden konnte, verklagte der Bruder seine Schwester. Er beantragte unter anderem, seine Schwester zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen hat, den Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus unbeaufsichtigt und ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Bruder im Wesentlichen recht. Die Schwester wurde unter Androhung eines Ordnungsgelds von jeweils 250.000 EUR verurteilt, es zu unterlassen, dass der Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herumläuft und dort uriniert. Der Bruder habe nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, dass der Schäferhund nur angeleint und beaufsichtigt und nur mit einem Maulkorb auf dem Grundstück gehalten wird.

Hunde stellen, selbst wenn sie sonst harmlos sind, eine potenzielle Gefahrenquelle dar, so das Urteil. Deshalb bestehe eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen. Das Gericht hat ein Video in der Gerichtsverhandlung angeschaut. Darauf ist zu sehen, dass der Hund den Bruder und seine Ehefrau erheblich anbellt und von der beklagten Schwester kaum gebändigt werden konnte. Obwohl diese ihn zwischen ihre Beine genommen habe, hätte sie das Tier kaum davon abhalten können, auf den Bruder und seine Frau zuzulaufen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das aggressiv wirkende Verhalten des Hundes mit lautem Bellen und Zähne-Fletschen sowie im Hinblick auf die fehlende körperliche Beherrschung des Hundes durch die Schwester es gerechtfertigt sei anzuordnen, dass der Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus einen Maulkorb als Vorsichtsmaßnahme tragen muss. Es müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme. Es komme nicht darauf an, ob der Bruder oder seine Frau den Hund zuvor gereizt haben. Denn selbst dann würde es nicht gerechtfertigt sein, dass sie von dem Hund gebissen werden. Es komme auch nicht darauf an, dass der Schäferhund die Begleithundeprüfung erfolgreich bestanden hat. Denn als Begleitperson ist in der Bescheinigung nicht die Schwester benannt.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der Bruder es nicht dulden muss, dass der Hund auf dem Grundstück uriniert. Es sei der Schwester zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi zu gehen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 6.8.13 und 7.11.13, 483 C 33323/12 WEG, Abruf-Nr. 145318 unter www.iww.de.

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht