Hat der Sachverständige im Schadengutachten vorgesehen, dass der Scheinwerfer, dessen
Aufhängungslaschen abgerissen sind, erneuert wird und hat der Geschädigte der Werkstatt
den Auftrag gegeben, die Reparatur des Unfallschadens so auszuführen, wie vom Gutachter
vorgesehen, muss der Versicherer die Kosten für den kompletten Scheinwerfer erstatten, und
nicht nur für den Reparatursatz.

So sieht es das Amtsgericht Regensburg. Das Gericht verweist darauf, dass sich der Geschädigte
auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Daher komme es nicht auf die Frage an, ob es
auch anders gegangen wäre.
Ebenso entschied es das Landgericht Düsseldorf. Es hat zur Frage Scheinwerfer versus Reparatursatz
bei einer fiktiven Abrechnung – sachverständig beraten – entschieden: Bekäme der
Geschädigte nur die Reparaturlaschen, hätte er zwar einen voll funktionsfähigen Scheinwerfer.
Doch bei einem späteren eventuell selbst zu zahlenden Schaden hätte er dann keine Chance
mehr, einen Reparatursatz einzusetzen. Diesen Nachteil muss er nicht auf sich nehmen.
QUELLE: Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 9.5.2017, 3 C 2992/16, Abruf-Nr. 193777 unter www.iww.de; LG Düsseldorf, Urteil
vom 13.01.2017, 22 S 157/16, Abruf-Nr. 191300 unter www.iww.de.

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Allgemein, Verkehrsrecht

 

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Gutachten