Will eine Wohngemeinschaft einen Mieter auswechseln, muss der Vermieter nicht zustimmen,
wenn der neue Mieter nicht leistungsfähig ist.

Das musste sich eine Wohngemeinschaft vor dem Landgericht (LG) Berlin sagen lassen. Habe
der Vermieter nachvollziehbare Gründe dafür, warum ihm die Aufnahme eines neuen Mieters
unzumutbar ist, liege damit nach Ansicht der Richter ein berechtigtes Interesse des Vermieters
vor, den Mieterwechsel zu verweigern. Das sei hier bei der fehlenden Bonität des neuen Mieters
der Fall.
Den Einwand der Wohngemeinschaft, die anderen Mitglieder würden die Mietzahlungen sicherstellen,
ließ das LG nicht gelten. Auch bei einer Wohngemeinschaft kann der Vermieter einem
beabsichtigten Mieterwechsel widersprechen,
wenn in entsprechender Anwendung der Regelungen
zur Untervermietung (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB) ein wichtiger Grund in der Person des
neuen Mieters vorliegt. Die mangelnde Bonität des potenziellen neuen Mieters ist ein solch
wichtiger Grund.
QUELLE: LG Berlin, Urteil vom 9.1.2017, 18 S 112/16, Abruf-Nr. 194940 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Wohngemeinschaft