Der Vermieter braucht sich im Falle einer Eigenbedarfskündigung nicht darauf verweisen
zu lassen, dass eine andere in seinem Eigentum stehende Wohnung frei stand, wenn diese
nicht mit der gekündigten Wohnung vergleichbar war, etwa weil diese kleiner war oder einen
geringeren Wohnwert aufwies.

Eine Pflicht des Vermieters, dem gekündigten Mieter eine Alternativwohnung anzubieten, besteht
dann nicht, wenn eine Vergleichbarkeit der Wohnung mit der gekündigten von vornherein
ausscheidet. Gleiches gilt nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin für den Fall, in dem der
Mieter die Alternativwohnung ohnehin nicht angemietet hätte, wenn sie ihm angeboten worden
wäre. Dann wäre es treuwidrig, wenn sich der Mieter auf eine Verletzung der Anbietpflicht des
Vermieters beruft.
QUELLE: LG Berlin, Urteil vom 1.12.2016, 67 S 323/16, Abruf-Nr. 191374 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Abietpflicht Eigenbedarf Eigenbedarfskündigung