Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Können sie sich
nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig
ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn
sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle
sind denkbar.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall die Entscheidung des
Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau
zugesprochen worden war. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war,
hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an
seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er
habe Geld von ihrem Konto abgehoben.
Das OLG gab jedoch der Frau recht: Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann wäre ihr
nicht zuzumuten. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen.
Zudem habe er sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür
aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin habe er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando
der Polizei hingewiesen. Das Amtsgericht hatte es daher für plausibel gehalten,
dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.
Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch
verhältnismäßig, so die Richter. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergehend wieder
bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt
habe.
QUELLE: OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.3.2017, 4 UF 12/17, Abruf-Nr. 195147 unter www.iww.de.

 

Kategorie(n)

Allgemein, Familienrecht

 

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Trennung Wer bekommt die Ehewohnung?