Nach dem Frankfurter Mietspiegel ist ein Zuschlag auf die Vergleichsmiete gerechtfertigt,

wenn der Küchenbereich Teil eines Wohnraums ist oder zusammen mit dem Wohnraum eine

räumliche Einheit bildet.

Das ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. allerdings nicht der Fall,

wenn die Küche zum angrenzenden Wohn- und Essbereich hin überwiegend durch Wandflächen

abgegrenzt ist. Daher hat das Amtsgericht ein Mieterhöhungsverlangen für unberechtigt

erklärt, mit welchem eine Erhöhung um 1,11 EUR pro Quadratmeter verlangt wurde.

QUE LLE | AG Frankfurt a. M., Urteil vom 8.2.2018, 33 C 2877/17, Abruf-Nr. 199883 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Mieterhöhung Trend zu offenen Küchen Zuschlag auf die Vergleichsmiete möglich