Der Schädiger kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass dieser das Fahrzeug nach der
Karosseriereparatur selbst zur Lackiererei fährt, um die Verbringungskosten zu ersparen.
Eine solche Mithilfe bei der Reparatur ist dem Geschädigten nicht zumutbar.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf. Es verurteilte daher den Haftpflichtversicherer
des Schädigers, die für die Verbringung angefallenen Kosten zu erstatten.
Zu dem Ergebnis wird ein vernunftbegabter Schadensachbearbeiter auch ohne Gericht kommen,
aber dieses Schmankerl wollten wir Ihnen nicht vorenthalten.
QUELLE: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 21.4.2017, 409 C 195/16, Abruf-Nr. 193937 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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Verbringungskosten