Der Restwert eines Unfallfahrzeugs begrenzt den Anspruch der Werkstatt auf Standgeld, wenn sich der Eigentümer des Fahrzeugs und die Werkstatt, auf dessen Gelände das Fahrzeug abgestellt ist, nicht über einen Kauf des Fahrzeugs einigen können.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Beschluss deutlich gemacht, in dem es den Parteien einen entsprechenden Vergleich vorgeschlagen hat.
Im Streitfall hatte der verunfallte Opel Astra mit einem Restwert von 1.140 EUR jahrelang auf
dem Werkstattgelände gestanden. Die Werkstatt hatte in dem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen
noch Erfolg versprechend erschienen, in Aussicht gestellt, nur für neun Tage
Standgeld zu berechnen. Daran war die Werkstatt im konkreten Fall zwar nicht gebunden. Sie
darf aber – so das OLG – Standgeld nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Ihr Anspruch ist
unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung auf den Restwert des Fahrzeugs begrenzt.
QUELLE: OLG Koblenz, Beschluss vom 9.3.2016, 2 U 217/15, Abruf-Nr. 189421 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

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Restwert Standgeld