Berechnet die Werkstatt in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten eine Probefahrt
nach der Reparatur, so sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten.

So entschieden es die Amtsgerichte Überlingen und Tettnang. Während es das Amtsgericht
Überlingen bei der bloßen Feststellung beließ, holte das Amtsgericht Tettnang etwas weiter
aus: „Nachdem der Sachverständige eine Probefahrt mit den hierfür geltend gemachten Kosten
zur Schadenbeseitigung für erforderlich hielt, bestanden für die Klägerin als Laien jedenfalls in
dem hier zu entscheidenden Einzelfall keinerlei zwingende Anhaltspunkte dafür, dass die mit
dem Gutachten korrespondierende Position der Kosten einer Probefahrt nicht zur ordnungsgemäßen
Schadenbeseitigung erforderlich gewesen wäre. Der im Gutachten und in der Reparaturrechnung
abgerechnete Zeitaufwand für die Probefahrt von 0,3 AW = 20 Minuten erscheint
auch durchaus angemessen und dem vorgesehenen Reparaturumfang adäquat.
QUELLE: Amtsgericht Überlingen, Urteil vom 3.2.2017, 1 C 215/16, Abruf-Nr. 191899 unter www.iww.de; Amtsgericht Tettnang,
Urteil vom 14.2.2017, 1 C 396/16, Abruf-Nr. 191900 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Beilackierung Reparaturkosten