Zunehmend streiten Kunden und Autohäuser über Kaufverträge, die über das Internet angebahnt
worden sind. Der Klassiker sind Ausstattungsmerkmale, die in der Internetanzeige
stehen, im Kaufvertrag aber nicht mehr auftauchen. Tendenziell haben die Autohäuser hier
schlechte Karten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf beweist.

Der Händler hatte einen gebrauchten BMW 520d bei mobile.de ins Netz gestellt. Aufgelistet
waren jede Menge Extras, z. B. Sportfahrwerk, Sportpaket, Luftfederung Hinterachse etc. Im
schriftlichen Kaufvertrag tauchten die genannten Ausstattungsmerkmale nicht mehr auf. Einige
waren tatsächlich gar nicht vorhanden, was dem Käufer bei der Besichtigung mit Probefahrt
nicht aufgefallen war. Als der Händler eine Nachbesserung ablehnte, trat der Käufer vom Vertrag
zurück – mit Recht, wie das OLG Düsseldorf meint. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen
eine Beschaffenheitsvereinbarung. Vereinbart worden sei eine Beschaffenheit wie in der Anzeige
beschrieben. Daran ändere nichts, dass im Kaufvertrag von den Extras nichts stand. Auch
der Vorbehalt am Ende der Internetanzeige „Inseratfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer …
vorbehalten“ half dem Händler nichts. Er hätte den Käufer ausdrücklich und unmissverständlich
auf das Fehlen der Extras hinweisen müssen.
QUELLE: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2016, I-3 U 20/15, Abruf-Nr. 190425 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

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