Ein Prüfbericht, der noch dazu ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs

erstellt wird, ist nicht geeignet, die durch das Schadengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit

in Zweifel zu ziehen, entschied das AG Ebersberg.

Über das Grundsätzliche hinaus war für den Richter auffällig, dass er selbst auf den Schadenbildern

Schäden erkennen konnte (Nummernschild), die der Prüfbericht verneinte.

QUELLE | AG Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017, 9 C 593/17, Abruf-Nr. 197510 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Prüfbericht