Ein Gebrauchtwagenhändler muss ungefragt offenbaren, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen
um einen ehemaligen Mietwagen handelt.

Deshalb entschied das Landgericht (LG) Hamburg einen Prozess zugunsten des Kunden. Der
Händler hatte auf Zahlung des Kaufpreises geklagt, der Kunde verlangte mit einer Widerklage
seine Anzahlung zurück. |
Streitobjekt war ein Pkw Nissan, Laufleistung 15.000 km, Erstzulassung vor acht Monaten auf
einen Autovermieter (vermutlich inländisch). Die Papiere mit Vorbesitzereintrag haben bei den
Verkaufsverhandlungen nicht vorgelegen. Im Bestellschein findet sich kein Hinweis. Zunächst
hatte der Händler behauptet, den Käufer mündlich ausdrücklich auf die Mietwageneigenschaft
hingewiesen zu haben. Später hat er durch seinen Anwalt vortragen lassen, darüber sei nicht
gesprochen worden, und es habe auch keine Offenbarungspflicht bestanden. Demgegenüber
behauptete der Käufer, er habe bei den Verhandlungen ausdrücklich erklärt, an einem Ex-Mietwagen
kein Interesse zu haben. Diese Behauptung bestätigte ein Zeuge des Käufers.
Das genügte dem Gericht für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Doch Täuschung hin
oder her: Auch ohne Täuschung sah das Gericht den Händler in der Haftung. Alternative
Begründung: Sachmangelhaftung oder fahrlässige Verletzung einer Nebenpflicht. Die Mietwageneigenschaft
sei eine unübliche und erwartungswidrige Beschaffenheit. Auf sie müsse ein
Händler auch ungefragt, also aus eigener Initiative, ausdrücklich hinweisen.
QUELLE: LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2016, 326 O 31/16, Abruf-Nr. 193718 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

Schlagwörter

Autokauf Mietwageneigenschaft